gelbes Blatt (info)
Leinenzwang für Hunde
Vereine und Gruppierungen - Landvolk / Landfrauen |
Gesetzlicher Leinenzwang
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Oftmals nicht bekannt ist der bereits aus dem niedersächsischen Gesetz selbst folgende Leinenzwang. So bestimmt § 33 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) vom 21.03.2002 (Nds. GVBl. S. 112, geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003, geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16.12.2004 (Nds. GVBl. S. 616) in § 33:
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„(1) In der freien Landschaft ist jede Person verpflichtet,
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1. dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde
a) nicht streunen oder wildern und
b) in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine geführt werden, es sei denn, dass sie zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungshunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden, (…)“
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(2) Die Feld- und Forstordnungsbehörden können durch Verordnung bestimmen, dass Hunde in der freien Landschaft auch außerhalb der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli an der Leine zu führen sind
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1. zum Schutz der Rückzugsmöglichkeiten des Wildes oder sonstiger wild lebender Tiere vor Beunruhigung durch Festlegung von Schongebieten oder
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2. zum Schutz von Erholungssuchenden vor Belästigungen durch frei laufende Hunde auf Grundflächen, die besonderen Formen der Erholung dienen, insbesondere auf Liegewiesen, Spielplätzen und Sportanlagen. (…) “
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Mit Ausnahme der in § 33 Abs. 1 Nr. 1 b) NWaldLG genannten Ausnahmen (z.B. Jagdhunde während der Jagdausübung) sind Hunde damit in der Brut- und Setzzeit „in der freien Landschaft“ grundsätzlich an der Leine zu führen. Auch außerhalb dieser Zeit ermächtigt § 33 Abs. 2 NWaldLG die zuständigen Behörden, mittels einer entsprechenden Verordnung (s.o.) einen Leinenzwang anzuordnen. Zu beachten sind hier insbesondere die normierten Tatbestände der Liegewiesen, Spielplätzen und Sportanlagen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind von dieser Verordnungsermächtigung nur Plätze „in der freien Landschaft“, nicht innerhalb der Ortslage. Für diese Orte kann der örtliche Satzungs- bzw. Verordnungsgeber wiederum einen allgemeinen Leinenzwang erlassen. Hier muss jeweils das jeweilige Ortsrecht des Hundehalters untersucht werden.
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Es ist zu betonen, dass ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 oder 2 NWaldLG nach § 42 Abs. 3 NWaldLG als Ordnungswidrigkeit angesehen werden kann. § 42 Abs. 4 NWaldLG sieht im Fall der Zuwiderhandlung ein Bußgeld von bis zu 5.000 € vor.
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Die Jagdgenossenschaft
Mitgliederversammlung der Sportgemeinschaft Adenstedt von 1894 e. V.
Bei der am 25. März stattgefundenen Mitgliederversammlung konnten vom 1. Vorsitzenden Ralf Gieseke im „Landhaus“ über 50 Mitglieder aus allen Bereichen begrüßt werden. Die Rückführung der Beitragsermäßigungen der Familienmitgliedschaften wurde von der Versammlung mehrheitlich beschlossen. Desweiteren standen zahlreiche Ehrungen auf dem Programm: Müllsammel-Aktion 2011
Bei strahlendem Sonnenschein machten sich am heutigen Samstag, 19. März, über 30 Helfer aus Vereinen und Verbänden, darunter Ortsrat, Griechenmädchen, Junggesellen, SGA, Landvolk, Feuerwehr auf, um rund um Adenstedt Müll einzusammeln. Das Ergebnis konnte sich sehen lassen: ein voller Anhänger konnte zur Sammelstation gebracht werden. Im Anschluss gab es für alle noch was vom Grill und Getränke.  Schultennis-Cup
Am Montag, den 14.3. war in der Turnhalle richtig viel los. Die Grundschule Adenstedt hat mit der Fachschaft Tennis zusammen zum 3.Mal ein Low-T-Ball Turnier ausgerichtet.  Low-T-Ball wird mit einem so genannten Overball gespielt, der mit dem Tennisschläger nicht wie beim Tennis üblich über das Netz, sondern unter die Querverbindung gespielt wird und ein Gewinnsatz geht bis 7 Punkte. Die Kinder brauchen dafür keine Vorbildung in der Sportart Tennis. Der Wettbewerb ist nach Jahrgangsstufen getrennt nach Mädchen und Jungen geordnet. Die Sieger und die Zweit- und Drittplatzierten Kinder bekamen eine Urkunde und Medaillen.  Die Erstplatzierten fahren am 3. Mai zum Kreisfinale nach Wendeburg.  Sabine Giese  2. Platz beim Vergleichstriathlon des SV Rühme
 Seit einigen Jahren messen sich die Alt-Junggesellen aus Adenstedt und Reservisten mit dem SV Rühme im KK-Schießen. Bei dem Vergleichskampf im Vorjahr mussten jedoch die Kleinkalibergewehre durch Kegelkugeln ersetzt werden, da das Hochwasser den Schießstand in Rühme erreicht hatte. Danach hatte Thomas Bertram die Idee, diesen Wettkampf als Triathlon durchzuführen, um die Gewinnchancen für alle Teilnehmer zu erhöhen. Diese Idee wurde nun erstmals umgesetzt – KK-Schießen, Kegeln und als besonderes Highlight stand das Shuffle-Board auf dem Programm. In seiner Begrüßungsrede freute sich der Abteilungsleiter Holger König darüber, dass trotz einiger Terminüberschneidungen alle drei Mannschaften zahlreich zum Wettkampf erschienen sind. Ihm wurde von den Reservisten eine gelbe Schleife verliehen. Diese zeigt die Verbundenheit mit den deutschen Soldaten, die derzeit im Ausland eingesetzt sind. Die Alt-Junggesellen überreichten eine Flasche Zielwasser (Wodka mit Waldmeister), die laut Holger König bei der geplanten Himmelfahrtstour von Nutzen sein wird. Im Verlauf des Nachmittages konnten alle Teilnehmer ihre Fähigkeiten in den drei Sportarten unter Beweis stellen. In die Wertung kamen jeweils die besten 4 Ergebnisse einer Mannschaft. Hierbei wurden folgende Ergebnisse erzielt:  |